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Stellungnahme zur Änderung der Wohnbauförderung

21.10.19  

WG: 20031-SOZ/1206/376-2019; 1. Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird; 2. Entwurf einer Verordnung, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird.

Zum übermittelten Gesetz, mit dem das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 geändert wird und zur Verordnung der Salzburger Landesregierung, mit der die Wohnbauförderungsverordnung 2015 geändert wird, stellt die gbv Landesgruppe Salzburg im Rahmen der Begutachtung nachfolgendes fest:

Die  geplante Förderung der Mobilisierung von Grundstücken wird von uns ausdrücklich begrüßt. Die in den letzten Jahren eingetrene Situation am Grundstücksmarkt lässt eine derartige Mobilisierungsinitiative sehr sinnvoll erscheinen.

Zum § 3 a (3) 1. Wohnbedarfsliste ist nach unserer Erfahrung anzumerken, dass derartige Listen u.U. zum Zeitpunkt der Förderungsempfehlung sinnvoll erscheinen. Wir stellen bei manchen Bauvorhaben fest, dass die tatsächlich einziehenden Wohnungsnutzer mit den auf einer Wohnbedarfliste aufscheinenden Wohnungssuchenden entweder nur in geringem Ausmaß übereinstimmen oder  sich der tatsächliche Bedarf bei Realisierung eines Bauvorhabens erheblich anders darstellt.

Die gegenständliche Regelung des § 3 a kennt keine Regelungsinhalte, wie die Land-Invest die nach diesen Bestimmungen erworbenen Grundstücke zu vergeben hat. Im Bereich der gemeinnützigen Wohnbauträger war es viele Jahrzehnte geübte Praxis, dass Wohnbauförderungsmittel bei Objektförderungen im Verhältnis der Unternehmensgrößen, gemessen nach Verwaltungsbeständen, vegeben wurden. Wir ersuchen anzudenken, ob ein derartiger oder vergleichbarer Maßstab auch bei der Vergabe der Land-Invest Grundstücke geregelt werden könnte. Jedenfalls sollte die Grundstücksvergabe transparent und nachvollzeihbar erfolgen.

Die durch die gegenständliche gesetzliche Regelung neue Aufgabenzuordnung an die Land-Invest erfordert unseres  Erachtens ein aktives Zugehen der Land-Invest an die politischen Gemeinden, um aus diesem Förderungsmodell einen meßbaren Erfolg zu generieren.

§ 50 (4) Ziff. 2 sollte insoferne geändert werden, als anstatt "jährlich um 0,08 €" jährlich "2%" formuliert wird, so wie dies auch in den Erläuterungen zu lesen ist.

Erste Beispielsberechnungen möglicher betroffener Objekte haben ergeben, dass in einigen Fällen Laufzeitverlängerungen der neuen Finanzierungen bis 42 jahre Gesamtlaufzeit erforderlich wären, um die Voraussetzungen für die Umfinanzierungen zu erreichen. Da eine Gesamtlaufzeit von 40 Jahren aus betriebswirtschaftlichen Gründen wohl eine Höchstfinanzierungslaufzeit darstellt, würden solche Objekte aus der Umfinanzierung fallen.

Aktuelle Ausschreibungen von Fixzinsdarlehen ergeben im Vergleich von vor etwa einem Jahr nochmals spürbar sinkende Zinskonditionen. Mitgliedsunternehmungen berichten, dass sie Fixzinskonditionen zu 1% bei Neubauprojekten angboten erhalten haben. Die Verzinsungsregelung in § 50 (4) 4.  mit 1% jährlich stellt daher im Vergleich zum Kapitalmarkt keine Förderung mehr dar. Wir schlagen daher vor, diese Verzinsung auf 0,5% zu senken. Dieser Zinsatz entspricht auch der Verzinsung des rückzahlbaren Zuschusses der aktuellen Wohnbauförderung.

Hinsichtlich des bei einer Umfinanzierung zu erreichenden Anfangszielwertes von höchstens € 4,33 sollte auch eine Unterschreitung dieses Wertes möglich sein, wenn eine weitere Reduzierung der Miete bei einzelnen Objekten geboten erscheint.

gbv - Landesgruppe Salzburg / Tel.: +43 662 437521-312 / Fax.: +43 662 437521-5312 / E-Mail: office@wohnen.net  |  Cookie-Konfiguration